Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fantastic Solutions AG (FSAG)
1. Geltungsbereich
1.1 Für den Geschäftsverkehr mit Fantastic Solutions AG (FSAG) gelten ausschliesslich die nachstehenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen». Diese sind auch ohne besondere Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr aller Kunden mit FSAG verbindlich.
1.2 Wer von FSAG ein Angebot annimmt, akzeptiert damit die vorliegenden AGB. Die Parteien können Abweichungen mit schriftlichem Vertrag vereinbaren.
1.3 Für die Nutzung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden und/oder auf diesem enthaltenen Lizenzbestimmungen (Software-Lizenzvertrag).
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und FSAG kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch FSAG zustande.
2.2 FSAG nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden die bestellte Ware liefert, bzw. die bestellten Leistungen erbringt.
2.3 Der Auftrag des Kunden kann direkt-mündlich, mündlich-telefonisch oder schriftlich erfolgen.
2.3 Das Angebot ist während der in der Offerte genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von 30 Tagen ab Offertdatum.
3. Vertragsannullierung
3.1 FSAG kann die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ebenso kann FSAG die Ausführung eines Auftrages unterbrechen, kürzen oder vorzeitig beenden, wenn der Kunde die Auftragserfüllung erschwert, verunmöglicht oder wenn der Kunde in Zahlungsverzug steht. Wenn der Kunde gemäss Punkt 2 erteilte Aufträge annulliert, werden in jedem Fall alle bisher erbrachten Leistungen und Lieferungen zur Zahlung fällig.
4. Warenbestellungen und Liefertermine
4.1 Waren, welche FSAG im Auftrag oder im Wissen für einen Kunden bestellt, müssen im Normalfall entgegengenommen und bezahlt werden.
4.2 Ob eine Bestellung annulliert oder abgeändert werden kann, hängt von der bestellten Ware selbst und vom Lieferanten ab. Sieht sich FSAG ausserstande die Bestellung abzuändern oder rückgängig zu machen, so besteht eine Abnahme- und Bezahlpflicht.
4.3 FSAG setzt alles daran, den vereinbarten Liefertermin gegenüber dem Kunden einzuhalten. Lieferbeschränkungen, welche FSAG selber gegenüber ihren Lieferanten eingehen muss, gehen auf den Kunden bzw. den Abnehmer der Ware über.
5. Support, Fernwartung, Auskünfte
5.1 Kunden ohne Service- / Wartungs- / Dienstleistungsvertrag oder welche die dafür vorgesehene pauschale Jahresgebühr nicht entrichtet haben, sind nicht zu Sonderkonditionen berechtigt.
Support (Telefon sowie vor Ort), Fernwartung und Auskünfte werden in diesen Fällen zum regulären Tarif berechnet. Der berechnete Mindestaufwand beträgt im Ereignisfall mindestens ¼ Stunde und wird in der Regel am Ende des Monats kumuliert in Rechnung gestellt.
6. Ausführung
6.1 FSAG verpflichtet sich als Spezialistin zu einer sorgfältigen, speditiven, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung.
6.1 FSAG darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
7. Geheimhaltung
7.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.
8. Geistiges Eigentum
8.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten der FSAG verbleiben bei FSAG oder den berechtigten Dritten.
9. Datenschutz und Datensicherheit
9.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
9.2 Für die ordentliche Sicherstellung der Daten trägt in jedem Fall der Kunde die Verantwortung.
10. Programmlizenzen
10.1 Die Beschaffung und der Nachweis von Lizenzrechten für alle installierten Programme ist alleinige Sache des Kunden. FSAG übernimmt nach Möglichkeit die Lieferung der Software, nicht aber die Verantwortung für fehlende Lizenzen.
11. Garantie
11.1 Wenn nichts anders vereinbart wurde, gelten bei Warenlieferungen die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Diese sind auch direkt verantwortlich für die Erbringung der Garantieleistungen.
11.2 Fehlerhafte oder defekte Hard- bzw. Software wird nach Möglichkeit gegen Verrechnung des Aufwandes repariert, ausgetauscht, bzw. ersetzt. FSAG ist bei der Abwicklung von Garantiefällen im Rahmen des Möglichen behilflich.
12. Beanstandungen, Mängelrügen
12.1. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, gilt der Auftrag als erfüllt, falls der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist seit Erbringung der Leistung diese schriftlich bei FSAG beanstandet.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von FSAG. FSAG ist berechtigt, jederzeit den Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister zu verlangen. Dieses Recht steht FSAG auch bei Teillieferungen zu.
13.2 Die Eigentumsrechte an Softwareprodukten sind in den Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben und gelten mit.
13.3 Dienstleistungen gelten dann als angenommen, wenn der Kunde nicht unmittelbar nach Erbringung der Leistung schriftlich Beanstandung erhebt.
14. Zahlung, Zahlungsverzug
14.1 Wurde keine andere Vereinbarung getroffen, so sind Waren und Leistungen grundsätzlich in bar bei Lieferung oder Ausführung zu bezahlen.
14.2 Wurde eine Rechnung vereinbart, muss die Zahlung spätestens innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist und ohne Abzug bei FSAG eingetroffen sein.
14.3 Der Kunde kann bis zu diesem Datum schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Wird dies unterlassen, gilt die Rechnung als genehmigt.
14.4 Hat der Kunde bis zum Verfalldatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, kann FSAG nach einer weiteren Zahlungsaufforderung ihre Dienstleistungen sperren, sowie einen bestehenden Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.
14.5 Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung oder Konkurseröffnung, wenn der Kunde oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen keine Sicherheit leisten.
15. Widerruf und Kündigung
15.1 Ein Auftrag kann von jeder Partei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten.
16. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Angebot, Offertanfrage.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz der FSAG zuständige Gericht.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Diese AGB gelten ab. 01. Juli 2020